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Tiere: Schlachten - Genehmigung
Für das Schlachten von Tieren sind in Deutschland bestimmte artspezifische Betäubungs- und Tötungsverfahren vorgeschrieben, die in der Anlage 3 und (speziell für Hausgeflügel) in § 13 Abs. 6 der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) aufgeführt sind.
Beschreibung
Für das betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Voraussetzungen sind, dass
- das betäubungslose Schlachten zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist,
- die durchführenden Personen die erforderliche Sachkunde besitzen und
- die Schlachtstätte die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Zuständigkeit
An die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte.
erforderliche Unterlagen
Der schriftliche Antrag zum Schächten muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die die Schächtung vornimmt
- Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen)
- Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten
- Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen
- Schächtungszeitraum
- Ort der Schächtung
- Geräte, die zur Schächtung verwendet werden
- Verbleib des Fleisches
- Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen
- Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs
- Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden
Rechtsgrundlage
§ 4 Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutzsschlachtverordnung - TierSchlV)
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein".
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Ansprechpartner
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