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Tiere: Schlachten - Genehmigung

Für das Schlachten von Tieren sind in Deutschland bestimmte artspezifische Betäubungs- und Tötungsverfahren vorgeschrieben, die in der Anlage 3 und (speziell für Hausgeflügel) in § 13 Abs. 6 der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) aufgeführt sind.  


Beschreibung

Für das betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Voraussetzungen sind, dass

  • das betäubungslose Schlachten zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist,
  • die durchführenden Personen die erforderliche Sachkunde besitzen und
  • die Schlachtstätte die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.


Zuständigkeit

An die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte.



erforderliche Unterlagen

Der schriftliche Antrag zum Schächten muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die die Schächtung vornimmt
  • Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen)
  • Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten
  • Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen
  • Schächtungszeitraum
  • Ort der Schächtung
  • Geräte, die zur Schächtung verwendet werden
  • Verbleib des Fleisches
  • Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen
  • Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs
  • Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden



Rechtsgrundlage

§ 4 Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutzsschlachtverordnung - TierSchlV)




Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein".




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Ansprechpartner

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Postanschrift
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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein