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Baulasten, Baulastenverzeichnis, Baulastlöschung - öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung
Sogenannte Baulasten sind freiwillige, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Beschreibung
Mit der Baulast können sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebende baurechtliche Defizite, die der Durchführung eines Vorhabens entgegenstehen, auf Dauer gesichert ausgeglichen werden.
Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Baulasten gehen nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist nur zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden.
Wirksam werden Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Auch der Verzicht wird erst mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem der oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Zuständigkeit
Eintragung beziehungsweise Löschung von Baulasten sowie Abschriften aus dem Baulastenverzeichnis erteilen die unteren Bauaufsichtsbehörden
- der Kreise,
- kreisfreien Städte sowie
- der in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten Städte
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Baugebührenverordnung (BauGebVO) an.
Rechtsgrundlage
- § 80 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO)
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO) (Tarifstelle 5)
verwandte Vorgänge
- Abbruchgenehmigung
- Abwassergebühr
- Bauvoranfrage
- Liegenschaftsbuch - Auszug/Auskunft
- Melderegisterauskunft
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Postanschrift
Postfach: 905
24758 Rendsburg
Tel.: 04331 / 202 - 0
Fax: 04331 / 202 - 295
E-Mail: info@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rd.de
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Sabine Gnadt ![]()
Fachbereich 5 - Planen, Bauen und Umwelt
Fachdienst 5.2 - Bauaufsicht und Denkmalschutz
Tel.: 04331/202-478
Fax: 04331/202-574
E-Mail: bauamt@kreis-rd.de
Etage: 4. OG | Zimmer: 442
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Helga Krause ![]()
Fachbereich 5 - Planen, Bauen und Umwelt
Fachdienst 5.2 - Bauaufsicht und Denkmalschutz
Tel.: 04331/202-478
Fax: 04331/202-574
E-Mail: bauamt@kreis-rd.de
Etage: 4. OG | Zimmer: 442
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