Stationäre Hilfen

Für die Bewilligung von stationären Rehabilitationsmaßnahmen („Entwöhnungsbehandlungen“) sind wiederum vorrangig die Rentenversicherungsträger, nachrangig die Kranken- und Sozialversicherungsträger zuständig. Aufgrund des Gesetzes über Wachstums- und Beschäftigungsförderung sind die Bewilligungen von stationären Maßnahmen rückläufig, die Anforderungen an eine Bewilligung gestiegen und die Leistungen eingeschränkt worden (Dauer für eine Maßnahme i. d. R. 6-8 Wochen im legalen Bereich, im illegalen Bereich 3-6 Monate).

Im Kreisgebiet bietet lediglich die Diakonie in Fockbek bei Rendsburg für junge Drogenabhängige (Posthof) eine stationäre Entwöhnung an. Ansonsten stehen die landesweiten Einrichtungen in Lübeck, Plön-Ruhleben, Kiel-Elmschenhagen, Bredstedt, Sillerup und Bokholt zur Verfügung. Darüber hinaus können Fachkliniken bei Bedarf (z. B. “Psychose und Sucht“) außerhalb des Landes belegt werden.

Die Angebote unterscheiden sich im Hinblick auf die Kostenträger, die Indikationsstellung und das psychotherapeutische Konzept; wobei festzustellen ist, dass die meisten Fachkliniken mittlerweile eklektisch Therapiekonzepte aufweisen (d. h. verschiedene Therapieschulen integriert sind) und die “reine Lehre“ keine Bedeutung mehr hat.

Schleswig-Holstein und damit unser Kreisgebiet liegt mit den hier aufgezählten Fachkliniken bundesweit gesehen im Durchschnitt, wobei in den letzten Jahren eher von Über- als Unterkapazitäten ausgegangen werden musste (s. o.) und stationäre Einrichtungen bundesweit um ihr “Überleben kämpfen“. Einzelne Einrichtungen in Schleswig-Holstein mussten ihre Angebotsstruktur kurzfristig umstellen (z. B. hat die Holstein Klinik in Lübeck das Prinzip der “geschlossenen Gruppe“ aufgegeben, in Plön - Ruhleben wurde eine Station geschlossen). Wartezeiten sind eher auf die Dauer der Kostenbewilligung zurückzuführen als auf fehlende Therapieplätze. Hinzu kommt, dass bei Überbelegungen im Lande Fachkliniken außerhalb der Landesgrenzen belegt werden können, da die Kostenträger einen Versorgungsauftrag gesetzlich zu gewährleisten haben. Problematisch ist allerdings häufig für die Versicherten, dass sie nur einen geringen Einfluss auf die Auswahl der Therapiestätte habe und die Anforderungen an ihre Motivation immer höher geschraubt werden.

Die Kostenträger riskieren mit dieser Bewilligungspraxis, dass immer mehr Suchtkranke zusätzlich somatisch und chronifiziert erkranken (Zunahme an Spätfolgen), was u. a. die Folgekosten immens erhöht und zu einer Steigerung der Mortalitäts- und Morbiditätsrate führt.