Landesblindengeld / Blindenhilfe
Landesblindengeld
Nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlGG) des Landes Schleswig-Holstein erhalten Zivilblinde, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein haben, ein Landesblindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.
Das Blindengeld ist einkommens- und vermögensunabhängig.
Der Nachweis der Blindheit erfolgt durch einen Feststellungsbescheid des Landesamtes für soziale Dienste oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (Blindheit). Nähere Informationen erhalten Sie beim Landesamt für soziale Dienste (www.schleswig-holstein.de/LASD/DE). Dort kann ein entsprechender Antrag und ein Merkblatt heruntergeladen werden.
Für die Gewährung des Blindengeldes sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig.
Blindengeld muss unter Verwendung der nachstehenden Vordrucke beantragt werden:
Blindenhilfe
Ergänzend zum Landesblindengeld kann Blindenhilfe beantragt werden. Dabei handelt es sich um eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe -, die abhängig ist vom Einkommen und Vermögen. Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Blindenhilfe vorliegen, ist ein Sozialhilfeantrag auszufüllen, zu unterschreiben und mit den entsprechenden Nachweisen zu den Antragsangaben (z. B. zu den Einkünften, dem Vermögen, den Unterkunftskosten, den Versicherungsbeiträgen usw.) vorzulegen. Sie können den Antrag auch bei der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeinde-verwaltung stellen. Von dort wird der Antrag weitergeleitet an die Kreisverwaltung.
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