Betriebskostenförderung / U3-Förderung

Nach § 24 (1) Kindertagesstättengesetz (KiTaG) sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den Betrieb einer KiTa entstehen Betriebskosten. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind hierbei zu beachten.

Gemäß § 25 (1) KiTaG werden die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen von Trägern nach § 9 (1) Nr. 1 bis 3, die in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 7 (1) aufgenommen worden sind, durch

  1. Zuschüsse des Landes
  2. Teilnahmebeiträge oder Gebühren
  3. Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
  4. Zuschüsse der Gemeinden
  5. Eigenleistungen des Trägers

aufgebracht.


Kreismittel
Der Kreis Rendsburg-Eckernförde beteiligt sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 Kindertagesstättengesetz an der Finanzierung der Betriebskosten der Kindertagesseinrichtungen von Trägern nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KiTaG, die in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 7 Abs. 1 KiTaG aufgenommen worden sind. Dies gilt nach § 30 KiTaG auch für Tagespflegestellen nach § 28 Abs 1 Nr.3-4 KiTaG.


Landesmittel
Das Land Schleswig-Holstein gewährt den Kreisen und kreisfreien Städten Mittel für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und qualifizierten Tagespflegestellen. Diese Mittel werden gemäß § 25 e Abs. 1 Finanzausgleichgesetz (FAG) und § 25 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz (KiTaG) den Kreisen zugewiesen.

Außerdem weist das Land Mittel zur Förderung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren zu (Bundesbzw. Landesmittel). Die Mittelzuweisung erfolgt im Rahmen des Finanzausgleichs nach § 31 c Finanzausgleichgesetz (FAG).

Die Zuschüsse des Landes sowie die Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Kreismittel) werden vom Kreis Rendsburg-Eckernförde für die einzelnen Kindertagesstätten berechnet und in 2 Raten an die Träger ausgezahlt.


Verfahren im Kreis Rendsburg-Eckernförde
Ab 2011 werden Landes- und Kreismittel zur Förderung von Kindertageseinrichtungen sowie die Landesmittel zur Betriebskostenförderung für Plätze von Kindern unter drei Jahren in einem Zuschuss (Pro-Platz-Budget) ausgezahlt. Die Auszahlung des Budgets erfolgt in 2 Raten Mitte April und Mitte Oktober eines Jahres.

Das Pro-Platz-Budget wird ab 2011 wird auf der Grundlage der im Kindertagesstättenbedarfsplan – Stand 01.03. eines jeden Jahres - erfassten Angaben zu der Anzahl und Art der Gruppen, des Umfangs der Öffnungszeiten und der Dauer der Ferienschließzeiten berechnet. 

Den Angaben im Kindertagesstättenbedarfsplan kommt damit eine große Bedeutung zu. 

Bitte achten Sie daher darauf, dass dem Kreis die korrekten Bedarfsplandaten spätestens bis 01. 02. eines jeden Jahres vorliegen.

Hinweise zum Berechnungsverfahren und Rechenbeispiele finden Sie hier:

Förderungsgrundsätze des Kreises Rendsburg-Eckernförde und Formulare:


Ansprechpartner
Zuständig für die Bedarfsplanung

Susanne Sörensen


Zuständig für die Abrechnung der Betriebskostenförderung

Ann-Christin Kühl