Kindertagesbetreuung-Bedarfsplanung

1. Informationen zur Bedarfsplanung

Das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) ist am 15.12.2008 verkündet worden.

Für Kinder unter drei Jahren und schulpflichtige Kinder sind die Neuregelungen in den §§ 24 und 24a des SGB VIII zu beachten.

Ab 01.08.2013 hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

  • diese Leistung für ihre Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten geboten ist,

oder wenn die Erziehungsberechtigten oder eine erziehungsberechtigte Einzelperson

  • einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
  • sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

Für schulpflichtige Kinder ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Bei besonderem Bedarf oder ergänzend kann eine Förderung in Kindertagespflege stattfinden.

Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis Schuleintritt haben – wie bisher – Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.

Für die Zeit bis zum 01.08.2013 gelten die Regelungen des § 24, die vorsehen, dass unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien Plätze für Kinder unter 3 Jahren vorzuhalten sind. Diese Kriterien sind im § 24 Abs. 3 dargelegt. Sie entsprechen denen, die ab 01.08.2013 nur noch für die Kinder bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres gelten (s.o.).

Ein individueller Rechtsanspruch auf Förderung von Kindern unter 3 Jahren in Kindertagesbetreuung ist nicht gegeben.

Die Übergangsregelungen im § 24a verpflichten zum stufenweisen Ausbau.

2. Bedarfsplan des Kreises Rendsburg-Eckernförde

Stand:
Leitet Herunterladen der Datei einAmt AchterwehrNovember 2011
Leitet Herunterladen der Datei einAmt BordesholmNovember 2011
Leitet Herunterladen der Datei einAmt DänischenhagenNovember 2011
Leitet Herunterladen der Datei einAmt Dänischer WohldNovember 2011
Leitet Herunterladen der Datei einAmt EiderkanalNovember 2011
Leitet Herunterladen der Datei einAmt FlintbekNovember 2011
Leitet Herunterladen der Datei einAmt FockbekNovember 2011
Leitet Herunterladen der Datei einAmt Hohner HardeNovember 2011
Leitet Herunterladen der Datei einAmt Hüttener BergeNovember 2011
Leitet Herunterladen der Datei einAmt JevenstedtNovember 2011
Leitet Herunterladen der Datei einAmt MolfseeNovember 2011
Leitet Herunterladen der Datei einAmt Nortorfer LandNovember 2011
Leitet Herunterladen der Datei einAmt Schlei-OstseeNovember 2011
Leitet Herunterladen der Datei einVerwaltungsgemeinschaft MittelholsteinNovember 2011
Leitet Herunterladen der Datei einAltenholzNovember 2011
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Leitet Herunterladen der Datei einEckernfördeNovember 2011
Leitet Herunterladen der Datei einKronshagenNovember 2011
Leitet Herunterladen der Datei einRendsburgNovember 2011

3. Bogen Ausbaustufen

zum Download:

Startet das Herunterladen der DateiMappe Ausbaustufen 2010-2013

4. Bogen Abfrage Geburtenjahrgänge

zum Download:

Mappe Geburtenjahrgänge