Sozialstaffel-Richtlinien
Richtlinien des Kreises Rendsburg-Eckernförde für die Ermäßigung oder Übernahme von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren für den Besuch in Kindertageseinrichtungen (Sozialstaffelregelung) gemäß § 25 Abs. 3 KiTaG
Familien mit geringerem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen erhalten auf Antrag eine Ermäßigung des Teilnahmebeitrages oder der Gebühr durch den Träger der Kindertageseinrichtung.
Die hierdurch entstehenden Einnahmeausfälle übernimmt der Kreis Rendsburg-Eckernförde, wenn das Kind, für das eine Ermäßigung beantragt wird, seinen Hauptwohnsitz im Kreis hat.
1. Festlegung der Höhe der Teilnahmebeiträge
Der Träger der Einrichtung legt die Höhe des Teilnahmebeitrages durch Beitragssatzung bzw. Gebührenordnung fest.
Als Bemessungsgrundlage sind max. 30 % der anerkannten Betriebskosten im Sinne von § 24 KiTaG je Platz und Betreuungszeit anzusetzen.
Innerhalb einer Gemeinde mit mehreren Kindertageseinrichtungen können die Teilnahmebeiträge mehrerer oder sämtlicher Einrichtungen einheitlich gestaltet werden.
2. Einkommensabhängige Ermäßigung
2.1 Bedarfsermittlung
Für die Berechnung der Sozialstaffel gelten die Bedarfsgrenzen nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Hierbei sind abweichend von § 28 SGB XII 85 % der Regelsätze (gekürzte Regelsätze) zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Bedarfes einer Familie werden Regelsätze gem. § 28 SGB XII und der etwaige Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 SGB XII zugrunde gelegt. Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage des § 82 SGB XII. Grundsätzlich ist hier die Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII anzuwenden.
2.2 Einstufung im Rahmen der Sozialstaffel
Auf der Grundlage der Regelungen in 2.1 ergeben sich folgende Ermäßigungsstufen:
| Stufe 1 bis zu einer Höhe des 1-fachen gekürzten Regelsatzes: | 100 % Ermäßigung |
| Stufe 2 bis zu einer Höhe 1,2-fachen gekürzten Regelsatzes: | 85 % Ermäßigung |
| Stufe 3 bis zu einer Höhe des 1,35-fachen gekürzten Regelsatzes: | 55 % Ermäßigung |
| Stufe 4 bis zu einer Höhe des 1,55-fachen gekürzten Regelsatzes: | 25 % Ermäßigung |
Unabhängig von einer Ermäßigung oder Übernahme des Teilnahmebeitrages tragen die Personensorgeberechtigten die Kosten der Verpflegung.
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII erhalten bei Vorlage des Bescheides ohne Einzelfallberechnung eine 85 %-ige Ermäßigung.
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2) erhalten ebenfalls eine 85 %-ige Ermäßigung.
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 3) erhalten ohne Einzelfallberechnung eine Ermäßigung von 100 %.
2.3 Geschwisterermäßigung
Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen betreut, ermäßigt sich der nach der Sozialstaffel zu zahlende Betrag oder die ohne Einkommensprüfung festgesetzte Gebühr in der Reihenfolge des Alters der beitragspflichtigen Kinder:
für das 2. Kind um 30 %
für das 3. Kind um 60 %
für jedes weitere Kind um 90 %.
3. Verfahren und Regelung der Feststellung der Ermäßigungsvoraussetzungen
Die Berechnung der Einstufung in die Sozialstaffel erfolgt durch die Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung der Wohnortgemeinde (zuständige Verwaltung), um eine fachgemäße Feststellung der Ermäßigungsvoraussetzungen und eine wohnortnahe Hilfestellung zu ermöglichen.
Hierzu besteht eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Kreis und den Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern.
3.1 Feststellung der Ermäßigungsvoraussetzungen
Bei Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung weist der Träger der Kindertageseinrichtung die Personensorgeberechtigten darauf hin, dass ein Antrag auf Einstufung in die Sozialstaffel bei der zuständigen Verwaltung einzureichen ist und dass bei gleichzeitigem Besuch von Geschwisterkindern in Kindertagesstätten, auch unabhängig vom Einkommen, eine Ermäßigung ab dem 2. Kind gewährt werden kann.
Für den Antrag ist das vom Jugendamt ausgegebene Formular zu verwenden.
Nach Prüfung des Einkommens und Feststellung des Bedarfs erhält der Antragsteller von der zuständigen Verwaltung im Auftrag, in Namen und nach Weisung des Kreises Rendsburg-Eckernförde einen rechtsmittelfähigen Bescheid über Höhe und Dauer der Ermäßigung.
3.2 Festlegung der Teilnahmebeiträge durch den Träger der Kindertageseinrichtung
Die Festlegung der Teilnahmebeiträge erfolgt durch den Träger der Kindertageseinrichtung auf der Grundlage der Bescheide gemäß Ziffer 3.1.
4. Verfahren zur Erstattung der Sozialstaffelausfälle
Der Kreis erstattet den Trägern der Kindertageseinrichtungen die durch die Sozialstaffel entstandenen Einnahmeausfälle. Das Kreisjugendamt regelt das Antrags- und Abrechnungsverfahren.
5. Abweichende Regelungen
5.1 Die Träger der Kindertageseinrichtungen können im Einvernehmen mit der jeweiligen Standortgemeinde in eigener Verantwortung folgende abweichende Regelungen treffen:
- Abweichend von der Regelung in Ziifer 1 kann auch ein Regelbetrag festgesetzt werden, der 30 % der Betriebskosten übersteigt.
- Abweichend von der Regelung in Ziffer 2.2 und Ziffer 2.4 können weitergehende Ermäßigungen gewährt werden.
5.2 Treffen die Träger nach 5.1 abweichende Regelungen, so werden die daraus entstehenden Einnahmeausfälle insoweit vom Kreis nicht erstattet, als sie bei Anwendung der Bestimmungen aus Ziffer 1 bzw. Ziffer 2.2 und Ziffer 2.4 nicht entstanden wären. Die hierdurch entstandenen Einnahmeausfälle sind vom Träger der Kindertageseinrichtung zu übernehmen.
6. Inkrafttreten
Die Änderungen der Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.08.2009 in Kraft.




