Merkblatt "Schwanger-was nun?"
Schwanger - was nun?
Wenn Sie ungeplant schwanger geworden sind und sich deshalb in einer Notlage befinden, überlegen Sie vielleicht, ob Sie sich ein Leben mit einem (weiteren) Kind vorstellen können.
Wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen und die notwendigen Schritte ermöglichen, die im Zusammenhang mit einem eventuellen Schwangerschaftsabbruch stehen.
Es ist wichtig zu wissen, dass die Entscheidung für oder gegen eine Schwangerschaft nur von Ihnen selbst getroffen werden kann. Die Entscheidung kann und darf Ihnen niemand abnehmen. Nehmen Sie sich die Ruhe und Zeit für eine klare Entscheidungsfindung (hierbei bieten wir gerne unsere Unterstützung an). Nur ein gut überlegter Entschluss lässt sich auch zukünftig tragen. Sie haben das Recht sich entsprechend Ihrer Fragen, Ängste etc. beraten zu lassen.
Die wesentlichen Bestimmungen werden in folgenden Gesetzen geregelt:
- §§ 218 ff Strafgesetzbuch
Schwangerschaftskonfliktgesetz
Schwangerschaftsabbruchhilfegesetz
Ein Schwangerschaftsabbruch auf Verlangen der Frau ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Vor dem Abbruch müssen Sie eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufgesucht haben
- Der Abbruch darf frühestens am vierten Tag nach Abschluss der Beratung stattfinden
- Der Eingriff darf nur bis zum Ende der 12. Woche nach der Empfängnis von einem Arzt vorgenommen werden. Dieser muss Sie vorher über den Eingriff, den Verlauf, die Folgen und mögliche Risiken aufgeklärt haben
Die vorgeschriebene Beratung:
Die Beratungsgespräche sind vertraulich, kostenlos und werden ergebnisoffen geführt. Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und möchte Sie ausführlich in allen Fragen der Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Rechtsansprüche usw. und bei Problemen, wie z. B. Wohnungssuche oder Beziehungsschwierigkeiten, informieren und gegebenenfalls unterstützen. Aufgabe ist es, Ihnen die in Frage kommenden familienfördernden Hilfen und Leistungen zu vermitteln, damit Sie diese Informationen in Ihre Entscheidung mit einbeziehen können.
Aufgrund des gesetzliche geforderten Schutzes des ungeborenen Lebens können Sie sich dann für einen Abbruch entscheiden, wenn die Schwangerschaft Sie in unzumutbarer Weise belasten würde. Die Einschätzung, ob das so ist, können nur Sie leisten. Es wird Ihnen bei der Beratung angeboten, über Ihre Beweggründe zu sprechen, um gegebenenfalls Ihren Entscheidungsprozess zu begleiten. Sie müssen die Gründe für den erwägten Abbruch nicht offenbaren, es liegt bei Ihnen, ob Sie dieses Angebot annehmen. Die MitarbeiterInnen der Beratungsstellen unterliegen der Schweigepflicht. Selbstverständlich können Sie eine vertraute Person mitbringen. Sollten Sie sich für einen Abbruch entscheiden, erhalten Sie eine Bescheinigung, die Ihren Nachnamen und das Beratungsdatum enthält. Die Bescheinigung müssen Sie im Original bei der Ärztin/dem Arzt, die/der den Schwangerschaftsabbruch durchführt, oder im Krankenhaus vorlegen.
Abbruch mit Indikation:
Gesetzlich erlaubt ist ein Schwangerschaftsabbruch, wenn aus ärztlicher Sicht ein Grund vorliegt, der den Abbruch rechtfertigt. Eine "medizinische Indikation" liegt vor, wenn der Abbruch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden. Die Einhaltung der Frist oder eine Beratung ist hier nicht zwingende Voraussetzung. Eine "kriminologische Indikation" liegt vor, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach §§ 176 bis 179 StGB (Sexualstraftat) begangen wurde und dringende Gründe dafür sprechen, dass die Schwangerschaft auf dieser Tat beruht. Hierbei ist die 12-Wochen-Frist einzuhalten, eine Beratung ist hier nicht Voraussetzung, kann aber zur Verarbeitung eines solchen Erlebnisses hilfreich sein.
Minderjährige Schwangere
Einer minderjährigen Schwangeren wird von der behandelnden Ärztin oder dem Arzt ein eigenes Entscheidungsrecht zugebilligt (auch gegen den Wunsch oder das Wissen der Eltern, u. U. ist das Vormundschaftsgericht zu befragen). Voraussetzung ist hierfür, dass die Tragweite des Eingriffs begriffen und verschiedene Gesichtspunkte kritisch abgewogen werden können. Dieses eigene Entscheidungsrecht gilt ebenso für die notwendigen Untersuchungen und die Schwangerschaftskonfliktberatung.
Kosten und Kostenübernahme
Bei der Frage, wer die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs zu tragen hat, ist zu unterscheiden, ob es sich um einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer Indikation oder um einen Abbruch nach der Beratungsregelung handelt. Die Kosten für medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche werden von der gesetzlichen Krankenkasse, die für kriminologisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche werden aus Steuermitteln gezahlt.
Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung sind grundsätzlich von der Frau zu tragen; für Frauen in schwieriger wirtschaftlicher Lage werden die Kosten nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen übernommen. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die soziale Bedürftigkeit der Frau. Als bedürftig werden Frauen angesehen, deren verfügbares persönliches Einkommen in den alten Bundesländern 961 Euro und in den neuen Bundesländern 929 Euro für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 im Monat nicht übersteigt und denen auch persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jedes im Haus der Frau lebende minderjährige Kind um 227 Euro in den alten und neuen Bundesländern. Sie erhöht sich auch, wenn die Kosten der Unterkunft einen bestimmten Mehrbetrag übersteigen: ab 282 Euro in den alten Bundesländern; ab 247 Euro in den neuen Bundesländern, maximal bis 282 Euro in den alten und neuen Bundesländern.
Die Bedürftigkeitsgrenze in den alten Bundesländern ist an die Veränderung des Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Die Bedürftigkeitsgrenze in den neuen Bundesländern wird jährlich zum 01. Juli vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen neu festgesetzt.
Über Folgen und Komplikationen des Eingriffs klärt Sie Ihre Ärztin oder Ihr Arzt auf. Die seelische Verarbeitung gestaltet sich individuell unterschiedlich. Sie ist abhängig von der Sicherheit Ihrer Entscheidung, Ihrer persönlichen Einstellung und den Lebensumständen. Sollten sich bei Ihnen diesbezüglich Probleme entwickeln, stehen Ihnen vielleicht Freunde oder Familienangehörige zur Seite. Auch die MitarbeiterInnen der einzelnen Beratungsstellen stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung. Hier können Sie in Ruhe über alles sprechen und abklären, ob eventuelle weitere Hilfen notwendig erscheinen.
Neben den Beratungsstellen in freier oder kirchlicher Trägerschaft finden Sie eine anerkannte Beratungsstelle im Kreisgesundheitsamt in Rendsburg.




