Aufgaben der Bezirkssozialarbeit
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirkssozialarbeit nehmen im wesentlichen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) wahr.
Der Jugend- und Sozialdienst berät in allgemeinen Fragen der Erziehung und bei schwierigen Situationen innerhalb der Familie (§ 16 SGB VIII).
Er berät auch in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII) und berät und unterstützt bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII).
Hilfen zur Erziehung (§§ 27 bis 35 SGB VIII)
Die Entwicklung und die Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie die soziale Situation von Familien werden begleitet von kleinen und großen Problemen. Sorgeberechtigte Eltern haben Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Hierzu muss beim Jugend- und Sozialdienst ein Antrag gestellt werden. Gemeinsam mit den Eltern/ Sorgeberechtigten wird die notwendige und geeignete Hilfe für das Kind oder den Jugendlichen erarbeitet. Die Spannbreite der Unterstützungsmöglichkeiten ist groß. Sie geht von Hilfen in der Familie über teilstationäre Hilfen bis hin zu Hilfen außerhalb des Elternhauses (Pflegefamilie oder Einrichtung)
Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden (§ 8 SGB VIII). Wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an die Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde, können Kinder und Jugendliche ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten beraten werden.
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung – § 8a SGB VIII
Meldungen von Kindeswohlgefährdungen werden im Jugendamt entgegengenommen. Wird dem Jugendamt bekannt, dass das Wohl eines Kindes / Jugendlichen gefährdet ist, so hat es das Risiko dieser Gefährdung einzuschätzen und danach zu handeln. Falls es erforderlich ist, wird z. B. das Familiengericht oder die Polizei eingeschaltet, um eine unmittelbare Gefahr vom Kind / Jugendlichen abzuwenden. Das Jugendamt bietet falls notwendig den Eltern/ Sorgeberechtigten entsprechende Hilfen zum Schutz des Kindes / Jugendlichen an.
Näheres siehe auch unter Konzept: "
Fachliche Grundlagen für die Hilfeplanung und Berichterstattung"
Mitwirkung in der Jugendgerichtshilfe
(§ 52 SGB VIII und § 38 JGG – Jugendgerichtsgesetz)
Ist ein Jugendlicher / Heranwachsender straffällig geworden, so wird von der Jugendgerichtshilfe Betreuung, Begleitung und Unterstützung während des gesamten Verfahrens angeboten.
Die Annahme dieses Angebotes ist freiwillig. Gespräche mit der zuständigen Mitarbeiterin/dem zuständigen Mitarbeiter des JSD sollen helfen, die Persönlichkeit und Entwicklung des Betroffenen zu erforschen und dem Gericht damit eine Hilfestellung zur Beurteilung der Tat zu geben. Die Jugendgerichtshilfe gibt dem Gericht Empfehlungen, welche Maßnahmen geeignet erscheinen.
Konzept der Jugendgerichtshilfe
Mitwirkung in der Familiengerichtshilfe
Der Jugend- und Sozialdienst wird vom Familiengericht über alle Verfahren informiert, bei denen Kinder oder Jugendliche betroffen sind.
Der Jugend- und Sozialdienst nimmt Kontakt mit den Parteien auf, berät und unterstützt sie, um einvernehmliche Lösungen zu finden und berichtet dem Familiengericht über das Ergebnis.
Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII
Ein Kind /Jugendlicher kann vom Jugend- und Sozialdienst in seine Obhut genommen werden, wenn es darum bittet oder wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes / Jugendlichen dieses erforderlich macht. Widersprechen die Eltern/ Sorgeberechtigten der Inobhutnahme, so ist unverzüglich das Familiengericht zu informieren. Der Jugend- und Sozialdienst ist dazu befugt, das Kind / den Jugendlichen bei einer geeigneten Person oder Einrichtung unterzubringen. Die Inobhutnahme endet, wenn das Kind / der Jugendliche den sorgeberechtigten Eltern wieder übergeben wurde oder wenn darüber entschieden wurde, welche Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch gewährt wird.




