Betreuungsrecht

Seit Inkrafttreten des neuen Betreuungsrechts kann niemand mehr entmündigt werden. An die Stelle der Vormundschaft über Erwachsene sowie der Gebrechlichkeitspflegschaft ist die Betreuung getreten.

Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin durch das Betreuungsgericht bestellt wird, der / die in genau festgelegten Aufgabenbereichen für sie handelt.

Was wird aus mir, wenn ich unerwartet durch:

  • Unfall
  • Krankheit
  • Alter
  • Operation
  • oder durch andere Ereignisse, die jederzeit mein Leben nachhaltig verändern können,

meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und ich nicht mehr in der Lage bin, eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen?

In diesem Fall können nicht einmal nahe Familienangehörige – Ehepartner oder Kinder – ohne meine schriftliche Willenserklärung für mich entscheiden!

Sie können Vorsorge treffen durch:

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung treffen Sie Vorsorge im Falle Ihrer Betreuungsbedürftigkeit, d. h. Sie hinterlegen, welche Person für Sie vom Gericht als Betreuerin / Betreuer eingesetzt werden soll. Sofern keine weiteren Vollmachten vorliegen, würde das Gericht im Falle Ihrer Betreuungsbedürftigkeit prüfen, in welchen Bereichen eine Betreuung einzurichten ist und ob die von Ihnen benannte Person als Betreuer geeignet ist. In der Betreuungsverfügung können Sie zudem detailliert beschreiben, in welchem Sinne die von Ihnen benannte Person als Betreuer/in einzelne Aufgabenbereiche (Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung…) ausüben soll.

Im Falle der Betreuungsverfügung ist das Gericht gehalten, zu prüfen, ob Sie aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung einer Betreuung bedürfen. Der / die eingesetzte Betreuer/in ist verpflichtet, nach Anordnung der Betreuung ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und in regelmäßigen Abständen dem Gericht über die durchgeführten Rechtshandlungen zu berichten.

Bei vorhandenem Vermögen ist für das Führen der  Betreuung an das  Gericht eine jährliche Gebühr zu zahlen, die sich an der Höhe des Vermögens orientiert.

Eine Betreuungsverfügung ist sinnvoll, wenn Sie keine Angehörigen haben und auch sonst niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen mögen. So können Sie zum Beispiel auch bestimmen, im Falle Ihrer Betreuungsbedürftigkeit einen Mitarbeiter des Betreuungsvereins zum Betreuer zu bestellen.

Vorsorgevollmacht

Eine wirksame Vollmacht können Sie nur erteilen oder widerrufen, solange und soweit Sie geschäftsfähig sind.

Mit der Vorsorgevollmacht legen Sie fest,  in welchen Bereichen die bevollmächtigte Vertrauensperson im Falle Ihrer Verhinderung tätig werden soll. Sie können beispielsweise festlegen, dass Ihre Vermögensangelegenheiten von dem Bevollmächtigten geregelt werden sollen. Es ist auch daran zu denken, die Vollmacht für die Bereiche der „Personensorge“, d. h. Entscheidungen in gesundheitlichen Fragen, über Ihren Aufenthaltsort und  über Ihre Wohnungsangelegenheiten, zu erteilen. Hier sollten Sie sich genau überlegen, Ihren Willen festzulegen und der bevollmächtigten Person Ihre Haltung beispielsweise in medizinischen Fragen darzulegen, damit entsprechend Ihrer Lebenseinstellung und ethischen Vorstellungen gehandelt werden kann.

Eine Vorsorgevollmacht sollten Sie nur einer Person erteilen, der Sie absolut vertrauen!

Die Vollmacht sollte in schriftlicher Form vorliegen, mindestens das Datum und Ihre Unterschrift sollte von Ihnen geleistet werden. Es gilt jedoch zu bedenken, dass Banken und Sparkassen nur bankseitig erteilte Vollmachten anerkennen, d. h. Sie müssen mit Ihrer Vertrauensperson bei  Ihrer Bank oder Sparkasse vorstellig werden  und dort erklären, wer Zugang zu Ihren Konten haben soll.

Wenn Ihnen dies nicht mehr möglich, ist müsste eine notariell beurkundete Vollmacht vorgelegt werden. Zumindest sollte Ihre Unterschrift beglaubigt sein.

Bei vorhandenem Grundbesitz empfiehlt es sich auf jeden Fall, einen Notar aufzusuchen und die Vollmacht notariell beurkunden zu lassen.


Sie können sich bezüglich der Vollmacht bzw. Betreuungsverfügung beraten lassen bei dem

Betreuungsverein Rendsburg-Eckernförde

Altstädter Markt 4 - 5
24768 Rendsburg
Tel.: 0 43 31 / 33 80 70
Fax: 0 43 31 / 33 80 799
oder
Kieler Straße 34
24340 Eckernförde
Tel.: 0 43 51 / 72 60 94

Für Fragen und Beratungen steht Ihnen auch die
Betreuungsbehörde beim Kreis Rendsburg-Eckernförde
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Frau Askoubane, Frau Heller und Herr Pahl,
Tel.: 0 43 31 / 202-403/-404
E-Mail: betreuungsbehörde@kreis-rd.de
zur Verfügung.

Fachliche Beratung erhalten Sie auch bei einem Notar oder Rechtsanwalt  Ihres Vertrauens und bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht/Betreuungsgericht.

Seitens der Bundesnotarkammer  wird angeboten, Vollmachten in einem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu registrieren.

Kommt es zu der Einleitung eines Betreuungsverfahrens, kann das Betreuungsgericht abfragen, ob Sie eine Vollmacht erteilt haben. Weitere Auskünfte können Sie bei den obigen Institutionen erfragen.