Beistandschaften / Unterhalt
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren, beraten und unterstützen nicht miteinander verheiratete und getrennt lebende Eltern vor und nach Geburt des Kindes, insbesondere in Fragen der:
- Feststellung der Vaterschaft und deren rechtliche Auswirkungen
- Kindesunterhalt, Volljährigenunterhalt
- Gemeinsame elterliche Sorge
- Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungserklärungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgerechtserklärungen
- Einrichtung einer Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes
- Welche Bedeutung hat die Vaterschaftsfeststellung für mein Kind?
- Wie kommt der Vater meines Kindes in die Abstammungsurkunde?
- Welchen Familiennamen trägt mein Kind?
- Wer hat die elterliche Sorge, wenn ich nicht mit dem Vater verheiratet bin?
- Wie sichere ich den Unterhaltsanspruch meines Kindes?
- Wer hilft mir und meinem Kind bei der Vaterschaftsfeststellung bzw. bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen?
- Hat mein Kind einen Erbanspruch?
- Zuständigkeiten
Feststellung der Vaterschaft und deren rechtliche Auswirkungen
Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch in die Geburtsurkunde eingetragen. Der Vater muss die Vaterschaft erst urkundlich anerkennen. Soweit eine freiwillige Anerkennung nicht erfolgt, ist die Vaterschaft durch ein gerichtliches Verfahren festzustellen.
Kindesunterhalt, Volljährigenunterhalt
Ein minderjähriges Kind kann von dem Elternteil, mit dem es nicht gemeinsam in einem Haushalt lebt, Barunterhalt verlangen.
Der Volljährige hat unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Studium, Schul- oder Berufsausbildung) einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den finanziellen und persönlichen Verhältnissen der Unterhaltspflichtigen und kann durch unseren Fachdienst berechnet werden.
Gemeinsame elterliche Sorge
Auch nicht miteinander verheiratete Eltern haben die Möglichkeit die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben.
Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungserklärungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgerechtserklärungen
Erklärungen
- im Zusammenhang mit der Anerkennung der Vaterschaft (Anerkennung des Vaters, Zustimmung der Mutter und ggf. der gesetzlichen Vertreter)
- zur Verpflichtung von Unterhaltsleistungen
- zur gemeinsamen elterlichen Sorge
bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Beurkundung. Die Beurkundungen können vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen.
Neben den Möglichkeiten einer Beurkundung dieser Erklärungen bei einem Notar, den Amtsgerichten oder beim Standesamt (nur im Zusammenhang mit der Vaterschaftsanerkennung) bietet auch das Jugendamt die kostenlose Vornahme der Beurkundung an.
Wünschen Sie die Beurkundung einer der oben genannten Erklärungen im Jugendamt, so ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
Urkundspersonen:
Frau Looft - Tel. 04331/202-413
Herr Schott - Tel. 04331/202-410
Frau Petersen - Tel. 04331/202-196
Herr Thon - Tel. 04331/202-417
Einrichtung einer Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes
Sofern eine problemlose Feststellung der Vaterschaft und/oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche nicht möglich ist, kann bei unserem Fachdienst von dem alleinsorgeberechtigten Elternteil oder bei gemeinsamen Sorgerecht von dem Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, eine Beistandschaft für das Kind eingerichtet werden.
Der Beistandschaft ist dann bemüht, die Vaterschaft zu klären und/oder Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil zu realisieren.
Welche Bedeutung hat die Vaterschaftsfeststellung für mein Kind?
Da Sie nicht mit dem Vater Ihres Kindes verheiratet sind, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen die Vaterschaft erst dann festgestellt, wenn der Vater durch eine Urkunde die Vaterschaft anerkannt hat oder wenn dies durch ein gerichtliches Verfahren entschieden wird. Durch die wirksame Vaterschaftsfeststellung erwirbt Ihr Kind gegenüber dem Vater Unterhalts- sowie Erb- und Rentenansprüche. Wenn Ihr Kind älter ist, will es wissen, wer der Vater ist. Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist für die Selbstsicherheit jedes Menschens von großer Bedeutung.
Wie empfehlen Ihnen, die Vaterschaft sofort nach der Geburt Ihres Kindes feststellen zu lassen. Eine spätere Vaterschaftsfeststellung könnte streitig werden und der Unterhalt für die Vergangenheit verloren sein.
Wie kommt der Vater meines Kindes in die Abstammungsurkunde?
Der Vater Ihres Kindes sollte die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung wird nur mit Ihrer Zustimmung wirksam. Sowohl Anerkennung als auch Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden und können auch schon vor der Geburt Ihres Kindes abgegeben werden. Die Beurkundungen können kostenfrei bei unserem Fachdienst, Standesämtern, Amtsgerichten oder gebührenpflichtig bei Notaren erfolgen.
Wird die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt, so ist sie gerichtlich festzustellen.
Aufgrund der vorliegenden Urkunden oder des Urteils erfolgt dann beim Geburtsstandesamt die Eintragung des Vaters ins Geburtsregister.
Welchen Familiennamen trägt mein Kind?
Ihr Kind trägt ab Geburt Ihren Familiennamen.
Mit Ihrer Zustimmung kann Ihr Kind auch den Familiennamen des Vaters oder des Stiefvaters erhalten.
Die Standesämter geben hierzu weitere Auskünfte.
Wer hat die elterliche Sorge, wenn ich nicht mit dem Vater verheiratet bin?
Grundsätzlich Sie, sofern Sie volljährig sind. Nur mit Ihrer Zustimmung können Sie mit dem Vater Ihres Kindes die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Wenn Sie dieses wünschen, können Sie kostenfrei bei uns (oder gebührenpflichtig bei einem Notar) eine so genannte „Sorgeerklärung beurkunden lassen.
Wenn Sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, aber nicht zusammen leben, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in den Angelegenheit des täglichen Lebens allein entscheiden.
Aber:
Alle wichtigen Entscheidungen (z.B. die Wahl der Schule usw.) müssen bei gemeinsame Sorge von beiden Elternteilen getragen werden.
Wichtig ist für Sie, zu wissen, dass die Sorgeerklärung im Streitfall nicht einseitig rückgängig gemacht werden kann. Es ist dann immer eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen.
Wie sichere ich den Unterhaltsanspruch meines Kindes?
Grundsätzlich kann Ihr Kind von dem Elternteil, mit dem es nicht gemeinsam in einem Haushalt lebt, Unterhalt verlangen, Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dessen finanziellen und persönlichen Verhältnissen.
Um den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes auch für die Zukunft sicherzustellen, empfiehlt es sich, diesen durch unseren Fachdienst kostenfrei berechnen und beurkunden zu lassen.
Bleiben Unterhaltszahlungen aus, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschusszahlungen. (mehr – Unterhaltsvorschusskasse)
Wer hilft mir und meinem Kind bei der Vaterschaftsfeststellung bzw. bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen?
Vor bzw. nach der Geburt Ihres Kindes besteht das Recht auf umfassende Beratung zu Fragen des Kindschaftsrechts. Reicht die Beratung nicht aus, kann unser Fachdienst auf Antrag Beistand Ihres Kindes werden.
Dieses kostenlose Hilfeangebot des Jugendamtes geht über die Beratung und Unterstützung hinaus; es richtet sich an den Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Auf schriftlichen Antrag (Formular gibt es beim Jugendamt) des Elternteils, bei dem das Kind lebt, wird das Jugendamt Beistand des Kindes. Das Jugendamt als Beistand kümmert sich dann, so wie es vom betreuenden Elternteil festgelegt wird, um die Vaterschaftsfeststellung und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge für das Kind nicht eingeschränkt.
Die Beistandschaft kann jederzeit schriftlich beendet werden, wenn z. B. eine Einigung mit dem anderen Elternteil erfolgte oder die Angelegenheit durch einen Rechtsanwalt fortgeführt werden soll.
Hat mein Kind einen Erbanspruch?
Ja. Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern sind auch im Erbrecht Kindern miteinander verheirateter Eltern vollständig gleichgestellt.
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten sind nach dem Anfangsbuchstaben vom Nachnamen des Kindes festgelegt.
Ansprechpartner sind:
| Buchstabe | Ansprechpartner | Telefon (Vorwahl: 0 43 31) |
| A -B | Frau Lütje | 202 - 408 |
| C - Gi | Frau Marten | 202 - 397 |
| Gj - Kh | Herr Schott | 202 - 410 |
| Ki - Ln | Frau Marschall | 202 - 411 |
| Lo - Pg | Frau Korittke | 202 - 148 |
| Ph - St | Frau Petersen | 202 - 147 |
| T - Z | Frau Nielsen | 202 - 550 |




