Zuständigkeiten
Zuständig für die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe ist grundsätzlich der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält (z. B. Kreis Rendsburg-Eckernförde). Der Antrag kann bei der Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung vor Ort gestellt werden.
Das Sozialhilferecht wird geprägt vom Grundsatz der Nachrangigkeit. Die Leistungsgewährung durch den Kreis als Sozialhilfeträger erfolgt daher erst, soweit nicht andere vorrangige Leistungsträger die notwendige Hilfe zu erbringen haben. Je nach Art der Leistungen können dies die gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger oder die Agenturen für Arbeit sein.
Hilfe bei der Klärung der Frage, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, bieten die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger vor Ort in jedem Landkreis oder kreisfreien Stadt. Diese beraten u.a. auch über die einzelnen Leistungsmöglichkeiten und -voraussetzungen (§ 22 Sozialgesetzbuch IX).
Im Kreis Rendsburg-Eckernförde ist die gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation an die DAK angegliedert.
Die Kontaktdaten der gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation lauten wie folgt:
| Träger: | DAK |
| Straße: | Jungfernstieg 11–13 |
| PLZ + Ort: | 24768 Rendsburg |
| Telefon: | 04331/43732 - 2244 |
| Telefax: | 04331/43732 - 7070 |
| E-Mail: | service714200(at)dak.de |
| Öffnungszeiten: | Mo bis Mi 8.00 - 16.00 Uhr; Do 8.00 - 17.00 Uhr; Fr 8.00 - 13.00 Uhr |
| und individuell nach Vereinbarung |




