Einkommen und Vermögen
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)sind in der Regel abhängig von Einkommen und Vermögen. Auch bei der Eingliederungshilfe wird daher geprüft, ob Einkommen und Vermögen eingesetzt werden müssen.
Zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann der hier zum Download bereitgestellte
Sozialhilfeantrag verwendet werden.
Grundsätzlich müssen
- der Leistungsberechtigte selbst
- sein Ehegatte oder Lebenspartner
- oder bei Minderjährigkeit des Leistungsberechtigten die Eltern
ihr Einkommen gem. § 85 SGB XII und ein etwa vorhandenes eigenes Vermögen im gesetzlich festgelegten Umfang gem. §§ 90 ff SGB XII einsetzen.
Hiervon ausgenommen sind z. B. Frühförderung und Arbeits- und Beschäftigungsprojekte.
Für Informationen zu weiteren Ausnahmen und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse stehen Ihnen die zuständigen Sachbearbeiter während der Geschäftszeiten gerne persönlich oder telefonisch zur Verfügung.




