Begriffbestimmung: Behinderung
Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) definiert den Begriff der Behinderung als Ausgangspunkt für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 SGB IX).
Menschen sind danach behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtig ist.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die genannten Beeinträchtigungen angeboren, Folgen eines Unfalles oder einer Krankheit sind.
Die vorstehende Begriffsbestimmung rückt das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen wie zum Beispiel Wohnen/Finanzen, sozialer Lebensraum, Gesundheit, Freizeit und Arbeit/Beschäftigung/Ausbildung in den Vordergrund.
Maßgeblich ist nicht die Schädigung bzw. Beeinträchtigung selbst, sondern sind deren Auswirkungen in einem oder mehreren Lebensbereichen. Die Behinderung wird damit individuell sowie insbesondere auch situations- und umfeldabhängig verstanden.
Unter dem für das jeweilige Lebensalter untypischen Zustand im Sinne der genannten Definition ist der Verlust oder die Beeinträchtigung von normalerweise in dieser Altersgruppe vorhandenen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelischer Gesundheit zu verstehen.
Eine drohende Behinderung liegt vor, wenn eine entsprechende Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Dabei wird auf objektive Anhaltspunkte – etwa den bisherigen Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung – und ärztliche Bewertungen und Prognosen abzustellen sein.




