Gesetzliche Grundlagen heilpädagogischer Förderung im Vorschulalter

Gemäß § 53 SGB XII in Verbindung mit § 2 SGB IX haben Kinder Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  1. ihre körperlichen Funktionen, ihre geistigen Fähigkeiten oder ihre seelische Gesundheit um mehr als 6 Monate vom alterstypischen Zustand abweicht, und daher (!)

  2. ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist

  3. nach Art oder Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Kinder, die durch die Abweichung der körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelischen Gesundheit nicht wesentlich in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe beeinträchtigt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

Die Überprüfung des Anspruchs auf Gewährung einer Eingliederungshilfe bezieht sich auf die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen.

 


 

Abweichung um mehr als 6 Monate vom alterstypischen Entwicklungsstand in den Bereichen:

Leistungen der Eingliederungshilfe werden grundsätzlich nachrangig erbracht. Das heißt, es ist zu prüfen, ob andere Kostenträger, wie z. B. die Kranken- oder Rentenversicherung, vorrangig zuständig sind.