Gesetzliche Grundlagen § 35a SGB VIII
Informationen zur Eingliederungshilfe
für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
mit seelischer Behinderung/drohender seelischer Behinderung
Gemäß § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII haben Kinder, Jugendliche und Erwachsene Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher (!)
2. ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Die Überprüfung des Anspruchs auf Gewährung einer Eingliederungshilfe bezieht sich auf die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen.
Die Bewertung der seelischen Gesundheit ist eine ärztliche Aufgabe. Sie erfolgt durch einen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einen in dieser Fachrichtung erfahrenen Arzt bzw. einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder einen Psychologen.
Die Bewertung der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Teilhabe der Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsene am Leben in der Gesellschaft erfolgt durch eine Fachkraft der öffentlichen Jugendhilfe.
Das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose ist die Voraussetzung für die weitere Bearbeitung, wobei nicht jede psychiatrische Diagnose eine Zuordnung gem. § 35a SGB VIII rechtfertigt.

Grundsätzlich werden die Leistungen der Eingliederungshilfe nachrangig erbracht. Das heißt, es ist zu prüfen, ob andere Kostenträger, wie zum Beispiel die Kranken- oder Rentenversicherung, Agentur für Arbeit oder die Schule, vorrangig zuständig sind.




